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Satzung

Satzung des Sportring Wunstorf e.v. gültig seit 21. März 2007

 Satzung des Sportring Wunstorf e.V.

§ 1

Der “Sportring Wunstorf e.V.” mit Sitz in Wunstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports in der Stadt Wunstorf sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei vertritt er die Interessen der ihm als Mitglieder angeschlossenen Sportvereine gegenüber der Stadt Wunstorf, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereinen und Verbänden.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Dem Verein können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Mitglieder angehören.

§ 7

Der Verein setzt sich aus

1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

zusammen.

Ordentliche Mitglieder sind die in der Stadt Wunstorf ansässigen Sportvereine, soweit sie in den Sportring Wunstorf e.V. aufgenommen worden sind.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen im Sinne des § 6 sein, soweit sie in den Sportring Wunstorf e.V. aufgenommen worden sind.

Ehrenmitglieder sind volljährige und unbescholtene Personen, die sich um den Sport in der Stadt Wunstorf und um die Arbeit im Sportring Wunstorf e.V. besondere Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und bestätigt wurden.

§8

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 9

Ordentliche und fördernde Mitglieder können die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte solchen Personen übertragen, die ihrer Körperschaft als Mitglied oder einer entsprechenden Organisationsform angehören (Delegierte). Die Ermächtigung ist dem Vorstand des Sportring Wunstorf e.V. schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gibt der Vorstand dem Antrag nicht statt, so kann der Bewerber verlangen, dass die Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 11

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Art und Höhe der Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Beitragssatzung geben.

§ 12

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Austrittserklärung
2. Ausschluss
3. Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung nach zwei Mahnungen nicht nachkommt, bei Vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder Vereinsbeschlüsse.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Leistung fälliger Beiträge.

§ 13

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 14

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
Der Vorstand des Sportring Wunstorf e.V. besteht aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenführer
dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Anlässlich der Wahl zum Vorstand sind für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben jährlich die Kasse zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Entlastung vorzulegen.

§ 15

Die Aufgaben des Sportring Wunstorf für den Ratsausschuss für Soziales und Sport der Stadt Wunstorf nimmt ein Vorstands-mitglied wahr, dass vom Vorstand benannt wird.

§ 16

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand hat alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich einzuladen.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Anträge zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein, sowohl satzungsändernde als auch sonstige Anträge. Sie sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und an der Stelle der Tagesordnung zu behandeln, die der Vorstand bestimmt.

§ 17

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind:

Feststellung der Beschlussfähigkeit,
Genehmigung der Tagesordnung,
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Ausschluss von Mitgliedern,
Entlastungen,
Neuwahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Beschlussfassungen über den Haushalt (Kasse),
Beschlussfassungen über Ordnungen des Vereins,
Verhandlung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
Beitritt zu anderen Vereinigungen,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Sportrings.

Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung über alle Gegenstände zuständig, die an sie herangetragen werden und den Zweck des Vereins betreffen.

§ 18

Mitgliederversammlungen werden ferner vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält; sie können auch auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern einberufen werden; der Antrag ist zu begründen.

§ 19

Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Ausschlüsse und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss geheim abgestimmt werden.

Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den abgegebenen Nein-Stimmen maßgebend. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 20

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist zu der nächstfolgenden Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und dort zu genehmigen.

§ 21

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an seinen Rechtsnachfolger oder an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt. Ist eine Regelung unwirksam, so wird sie durch eine wirksamere, dem Sinn und Zweck entsprechend ersetzt.
Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht.

Wunstorf, 21. März 2007

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. März 2007 einstimmig beschlossen.
Für den Vorstand

Gez. Uwe Laugisch
1.Vorsitzender

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